Ich berate und vertete Sie u.a.
Die meisten niedergelassenen Ärzte/ Psychotherapeuten üben ihre Tätigkeit in gemieteten Räumen aus. Der Abschluss eines Praxis-mietvertrages kommt v.a.bei einer Erstniederlassung als Arzt/ Psychotherapeut, einer Praxisübernahme, einer Verlegung des Praxissitzes oder Eröffnung einer Zweigpraxis in Betracht.
Bei einem Praxismietvertrag sind neben den allgemeinen mietrechtlichen Regelungen einige Besonderheiten, die ein Praxisbetrieb erfordert, zu beachten. Dazu gehören u.a. Regelungen zur späteren Aufnahme von weiteren Ärzten, z.B. Gründung einer Praxisgemeinschaft oder Gemein-schaftspraxis, und Regelungen für den Fall der Praxisübertragung. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Kündigungsfristen und die Möglichkeit der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages zu legen.
Eine Überprüfung des Praxismietvertrages ist insbesondere vor dessen Abschluss dringend anzuraten, um u.a. böse Überraschungen bei einer späteren Erweiterung der Praxis oder Praxisübertragung zu vermeiden. Aber auch während eines bereits laufenden Mietverhältnisses sind ggf. Nachträge zum Mietvertrag möglich.
Rechtsanwältin
Dr. Sylvia Ruge
Stresemannstr. 61
10963 Berlin
Tel:
0163 20 40 702
Mail:
dr.sylvia.ruge@gmail.com